Satzung

Auszug  aus der Satzung der »KREUSCH-STIFUNG«

§1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kreusch-Stiftung“ (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Hilfe von Zivilbeschädigten und Behinderten, sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) die finanzielle Unterstützung von Projekten , die der Hilfe von Personen dienen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die der Förderung der Jugend- und Altenhilfe dienen, oder die der Förderung der Hilfe von Zivilbeschädigten und Behinderten gewidmet sind.

(b) die Förderung der Aus- und Weiterbildung für Pfleger, Krankenschwestern, Ärzte, Therapeuten, Berater, Eltern und anderer Familienmitglieder von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind

(c) die Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Jugend- und Altenhilfe

(d) die Finanzierung von Geräten und Therapien, die der Unterstützung der Jugendund Altenhilfe dienen, die der Unterstützung von Personen dienen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(e) die Vergabe von Spenden zur Förderung der Hilfe von zivilbeschädigten und Behinderten. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.

(6) Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung kann jedoch im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen (§ 58 Nr. 5 Abgabenordnung) dem Stifter und seine Erben in angemessener Weise unterhalten und sein Andenken pflegen.

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